Ticketanfragen für die Saison 2022/23

 

 

Von Fanclubprogramm wurden uns 5 Fahrten zugesagt                                                         Bei Ticketzuteilungen werden zeitnah informationen bekannt gegeben unter "Aktuelles".

Satzung desFC Bayern Fanclub Beratzhausen 1990

 

1.

 

Name und Sitz des Fanclub's

 

a)

Der Fanclub führt den Name: FC Bayern Fanclub 1990 Beratzhausen

 

b)

Er hat seinen Sitz in: Beratzhausen (Buxlohe)

 

c)

Er ist ein eingetragener Fanclub in der offiziellen Fanclub-Liste des FC Bayern München e.V.

 

d)

Das Vereinslokal ist die Gaststätte Ferstl (Buxlohe)

 

 

 

2.

 

Ziele und Zwecks des Fanclub's

 

 

a)

Die ideelle Unterstützung des FC Bayern München und die positive Imagepflege des Fanclubs in der Öffentlichkeit.

 

b)

Es werden keine politischen, konfessionellen oder wirtschaftlichen Ziele verfolgt, sondern ausschließlich vereinseigene, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke.

 

c)

Als vereinseigene Zwecke und Ziele werden angesehen:

 

 

- Gemeinsame Fahrten zu den Spielen des FC Bayern

 

 

- Regelmäßige Treffen und Versammlungen des Fanclubs

 

 

- Förderung und Pflege der Freundschaft zu anderen Fanclubs in der Region

 

 

- Positive Repräsentation und Darstellung des Fanclubs in Beratzhausen

 

 

- Durchführung von sonstigen Veranstaltungen und die Teilnahme an Fanclubturnieren 

   und weiteren Aktivitäten.

 

 

 

3.

 

Mitgliedschaft

 

a)

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die die Vereinssatzung anerkennen und für seine Ziele eintreten.

 

b)

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

 

c)

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre können nur Mitglied werden, wenn die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

d)

Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.

 

e)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

f)

Durch die Mitgliedschaft im Fanclub ergeben sich für die Mitglieder die Rechte und Pflichten.

 

 

 

4.

 

Rechte, Pflichten und Haftung

 

a)

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen, Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen unter Beachtung der satzungsmäßigen Pflichten teilzunehmen.

 

b)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Fanclubs zu beachten.

 

c)

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Fanclubs zu wahren.

 

d)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen.

 

e)

Der Fanclub "1990 Beratzhausen" übernimmt keine Haftung für eventuelle Vermögens- und Sachschäden, die sich aus der Mitgliedschaft und den sich daraus ergebenden Ereignissen ergeben sollten. Jedes Mitglied haftet für sich selbst. Dies gilt auch für die Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesem Fall haften die Erziehungsberechtigten.

 

 

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft
Dem Betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte dem Fanclub. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet
Ein Anteil am Fanclub Vermögen besteht nicht.

5.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

a)

Die Mitgliedschaft endet:

 

 

- durch Austritt

 

 

- durch Ausschluss

 

 

- durch Tod

 

b)

Der Austritt aus dem Fanclub muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die Erklärung über den Austritt muss fristgemäß (spätestens zum 31.12.) dem Vorstand vorliegen. Bei dem Austritt können keinerlei Ansprüche gegenüber dem Fanclub geltend gemacht werden.

 

c)

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Zwecke der Satzung, gegen anerkannte Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat. Ein Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb des Fanclubs wiederholt Streit und Unfrieden verursacht hat.

 

d)

Anträge auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes können vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag muss ausreichend begründet werden. Über einen Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vor Ausschluss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu Vorwürfen äußern und rechtfertigen zu können.

 

e)

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die fälligen Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung nicht gezahlt hat. Die Wiederaufnahme eines Mitgliedes in diesem Falle kann nur durch gesonderten Versammlungsbeschluss erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

 

f)

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter sowie Rechte und Pflichten. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Ein Anteil am Fanclubvermögen besteht nicht.

 

 

 

6.

 

Beiträge

 

a)

Jedes Fanclubmitglied ab dem 16. Lebensjahr hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

b)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

c)

Der Beitrag beträgt zurzeit 50,-- €/jährlich.

 

d)

Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr muss im ersten Quartal eines Jahres in bar oder per Bankeinzug gezahlt werden.

 

7.

 

Vorstand

 

a)

Der ehrenamtlich geführte Vorstand besteht aus der/dem:
- die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem:
   1. Vorsitzende/r
   2. Vorsitzende/r
   Kassierer/in
   Schriftführer/in

 

b)

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Fanclubs, sofern die Beschlussfassung nicht

der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand vertritt den Fanclub nach außen. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig im Rahmen der Mitgliederversammlung, den allgemeinen Versammlungen, dem Gemeindebrief oder per

E-Mail über anstehende Veranstaltungen.

 

c)

Zur Sicherstellung der Geschäftsfähigkeit des Vorstandes finden in den jährlichen Mitgliederversammlungen Vorstandswahlen statt, wobei im zweijährlichen Wechsel folgende Ämter neu gewählt werden müssen:

 

 

- 1. Vorsitzender und Schriftführer

 

 

- 2. Vorsitzender und Kassenwart

 

d)

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen per Handzeichen, sofern nur ein Kandidat zur Verfügung steht. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, soll auch hier die Wahl grundsätzlich per Handzeigen erfolgen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Wahl dann geheim durchgeführt werden. Die geheime Wahl wird von dem von der Versammlung bestimmten Wahlleiter abgewickelt.

 

e)

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein zusätzliches Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zur Mithilfe berufen.

 

f)

Bei Bedarf ist für die Vorstandswahlen ein Wahlleiter aus der Versammlung zu bestimmen. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.

 

g)

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Ämter eingerichtet werden. Der Paragraph 7 Ziffer a) ist dann entsprechend zu ergänzen.

 

8.

 

Mitgliederversammlungen:

 

a)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden frühzeitig einberufen und geleitet. Dieser ist auch für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung verantwortlich. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung, welche von ihm und vom Vorsitzenden nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung unterzeichnet wird. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen und der Niederschrift beizufügen.

 

b)

Die jährliche Mitgliederversammlung beinhaltet neben dem Geschäftsbericht des Vorsitzenden, der Verlesung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung, den Kassenbericht, den Bericht über die Kassenprüfung, die Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen sowie einen Punkt "Verschiedenes/Sonstiges". Der Vorstand kann die Tagesordnung um zusätzliche Punkte ergänzen.

 

 

c)

Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder in üblicher Form (Homepage, Gemeindebrief oder per Mail) geladen worden sind.

 

d)

Beschlüsse (Vorstandswahlen, Erweiterung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer usw.) der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich in einfacher Mehrheit gefasst.

 

e)

Neben der jährlichen Mitgliederversammlung finden nach Bedarf und auf Einladung des Vorstandes in regelmäßigen Abständen allgemeine informelle Mitgliederversammlungen statt.

 

 

 

9.

 

Kassenprüfer

 

 

Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern in Anwesenheit des Kassenwartes durchgeführt. In jeder Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Diese dürfen kein anderes Amt im Vorstand ausüben. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassengeschäfte und der Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und dergleichen vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedern im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung mittels Prüfbericht darzustellen. Der Prüfbericht ist der Niederschrift über die Versammlung beizufügen.

 

 

 

10.

 

Auflösung des Fanclubs

 

 

Die Auflösung des Fanclubs kann nur im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Auflösung Bedarf der Mehrheit von mindestens 75 % der Mitglieder. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinskapitals entscheidet die Auflösungsversammlung per Beschluss. Über die Auflösungsversammlung ist eine vom bisherigen Vorsitzenden unterzeichnete Niederschrift unter Beifügung einer Anwesenheitsliste zu fertigen.

 

 

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